Anfang März sah sich das schweizerische Parlament genötigt, sich zum "Handlanger der Schurkenstaaten" zu machen (wie es die Sonntagszeitung beschreibt) und die Exportbeschränkungen für die helvetische Waffenindustrie praktisch aufzuheben. Es sind zwar nur minimale Änderungen, aber die sind so geschickt eingefädelt, dass die ganze Kontrolle ausser Kraft gesetzt wird. Die entsprechenden Punkte a bis d in Abschnitt 3, Artikel 5 Punkt 2 der bisherigen Kriegsmaterialverordnung wurde kreativ ergänzt und manipuliert:
- Das Bestimmungsland widerrechtlich an einem internationalen bewaffneten Konflikt beteiligt ist oder im Bestimmungsland ein interner bewaffneter Konflikt vorherrscht;
-
Im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial
für die Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eingesetzt
wird
Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt werden; -
Die Beschaffung des auszuführenden Kriegsmaterials die sozioökonomische
Entwicklung des Bestimmungslands massgeblich beeinträchtigen
könnte
das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden OECD-DAC-Liste der Empfängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufgeführt ist; - Im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial unter Verletzung des humanitären Völkerrechts oder der Menschenrechte gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird;